Gibt es in der Familie den Fall, dass ein/e nahe/r Angehörige/r plötzlichen Pflegebedarf hat, gibt es für die pflegende Person die Möglichkeit, eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für eine Dauer von 1-3 Monaten in Anspruch zu nehmen.
Wichtig ist die Antragstellung für das Pflegekarenzgeld innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz, damit das Pflegekarenzgeld ab dem ersten Tag der Pflegekarenz gebührt. Auch als Arbeitsuchende/r haben Sie grundsätzlich Anspruch auf die Pflegekarenz.
Über die Gewährung, Entziehung oder Neubemessung eines Pflegekarenzgeldes entscheidet das Bundesamt für Soziales.
Sozialministeriumservice
Babenbergerstraße 5, 1010 Wien
Telefon: 01/588 31
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